Sperrfrist abkürzen

Nach § 69 a, Abs. 7 StGB kann die Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch das zuständige Gericht um einige Monate verkürzt werden, sofern neue Tatsachen geschaffen werden, die dazu führen, dass die Fahreignung früher wieder hergestellt ist, als das vom Gericht ursprünglich erwartet werden durfte.

Der Antrag hierzu ist formlos und kostenfrei. Er kann nach bestimmten Fristen (3 Monate nach Rechtskraft des Urteils, bei Wiederholungstätern ggf. erst 12 Monate später) auch ohne Anwalt gestellt werden. Die Mehrzahl solcher Anträge werden erfahrungsgemäß bewilligt, wenn entsprechende Sachverhalte überzeugend vorgetragen werden können.

Als eine solche neue Tatsache wird im Regelfall gewertet, wenn ein Betroffener eine fachkundige Beratung/Therapie bei einem anerkannten Verkehrspsychologen in Anspruch nimmt, die ihm hilft, das frühere problematische Verhalten zu korrigieren, und dieses durch einen entsprechenden Bericht bestätigt wird.

Wenn Alkohol oder Drogen mit ausschlaggebend für den Führerscheinentzug waren, sollten auch medizinische Nachweise für die Vermeidung von Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum beigebracht werden.

Wir beraten Sie hierzu ausführlich und erstellen ein Programm, welches Ihnen gute Chancen gibt, die Zeit ohne Führerschein zu verringern. Sofern vor Erteilung einer Fahrerlaubnis ohnehin eine medizinisch-psychologische Untersuchung ansteht, hat die Maßnahme zur Abkürzung der Führerscheinsperre einen doppelten Nutzen, da die Chancen auf eine positive MPU drastisch ansteigen.

Verkehrspsychologische Praxis

Dipl.-Psych. Dr. Dirk-Antonio Harms
Fachpsychologe f. Verkehrspsychologie BDP

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